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Wohngemeinschaften und Familie – Wer ist verantwortlich beim Filesharing?

1. Problem

Abmahn-Kanzleien machen bei Filesharing-Fällen zwei strukturell unterschiedliche Anspruchsarten geltend, nämlich Unterlassungs- und Zahlungsansprüche. Die Zahlungsansprüche, also Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche richten sich dabei direkt gegen den Täter der Urheberrechtsverletzung.

In der Praxis wird ein Internetanschluss in den meisten Fällen nicht nur von einer Person, sondern von weiteren Familienangehörigen oder Mitbewohnern genutzt. Auch ist es in Zeiten von WLAN keine Seltenheit, dass sich Bewohner verschiedener Wohnungen oder gar eines ganzen Hauses einen gemeinsamen WLAN-Anschluss teilen. Wird von diesem Internetanschluss nun eine Urheberrechtsverletzung begangen, stellt sich die Frage, wer Täter der Verletzungshandlung ist.

Nach den allgemeinen Spielregeln des Zivilprozesses muss derjenige, der einen Anspruch geltend macht, alle Voraussetzungen des Anspruchs beweisen.

Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass es einen Anscheinsbeweis gibt: Der Anschlussinhaber ist zunächst auch als Täter der Rechtsverletzung anzusehen. Die Abmahnkanzlei hat durch die Ermittlung des Anschlussinhabers über die IP-Adresse einen ersten Nachweis für dessen Täterschaft erbracht. Damit ist der Ball zurück zum Anschlussinhaber gespielt. Dieser kann seine Täterschaft widerlegen, wenn er seinerseits beweisen kann, dass nicht er selbst, sondern ein anderer der Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist oder sein musste.

Die Frage ist nun, wie hoch die Anforderungen an den Anschlussinhaber sind, um diesen Anscheinsbeweis zu entkräften.

Der Bundesgerichtshof hat dazu am 08.01.2014 in der sogenannten BearShare-Entscheidung Stellung genommen (Az.: I ZR 169/12). In diesem Urteil stellt das höchste deutsche Zivilgericht klar, dass der Anschlussinhaber nicht den tatsächlichen Urheberrechtsverletzer benennen muss. Er genügt seiner sog. Darlegungs- und Beweislast vielmehr bereits, indem er vorträgt, welche anderen Personen zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und so als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang ist er auch zu Nachforschungen verpflichtet.

2. Auslegung durch die Abmahn-Industrie

Gerade auf diese letzte Einschränkung stützen sich die Abmahn-Kanzleien in Berichten auf ihren Internetseiten aber auch in ihren Schriftsätzen. Sie behaupten, der BGH hätte den Anschlussinhabern eine regelrechte Nachforschungspflicht auferlegt, die dazu führt, dass die wahren Täter der Urheberrechtsverletzung ausdrücklich benannt werden müssen.

Zugegeben: Das Urteil des BGH ist in dieser Hinsicht nicht sehr ausführlich (das musste es in der Entscheidung des konkreten Falls aber auch gar nicht sein). Es kann daher in einem gewissen Grad unterschiedlich ausgelegt werden. Betont man jedoch den Passus mit den Nachforschungspflichten, verkehrt man die Kernaussage des BGH-Urteils in ihr Gegenteil.

3. AG-Urteile

Bislang sind noch nicht viele Urteile von Amtsgerichten ergangen, die sich ausdrücklich mit der Frage der sekundären Darlegungs- und Beweislast auseinandersetzen.

Unter den wenigen dazu veröffentlichten Urteilen lässt sich jedoch eine erfreuliche Tendenz ausmachen.

So hat das Amtsgericht Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13) ausgeführt, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, nach dem ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang alleine nutzt und über den Umgang mit diesem Anschluss auch alleine entscheiden kann. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem Mehrpersonenhaushalt jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf. Ein WG-Mitglied muss seinen Mitbewohnern beim Surfen im Internet nicht ständig über die Schultern schauen.

In diesem Sinne urteilte auch das Amtsgericht Bochum in zwei Entscheidungen vom 16.04.2014 (Az. 67 C 57/14) und vom 30.07.2014 (Az. 67 C 164/14). Ausdrücklich hat das Gericht klargestellt, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, wenn er eine tatsächliche Möglichkeit schildert, nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen zu sein. Um die Zahlungsansprüche abzuwenden muss man also nicht mehr unbedingt seine Mitbewohner ans Messer liefern. Ausdrücklich erklärt das AG Bochum, dass es von der früheren Rechtsprechung, wonach „Ross und Reiter“ zu benennen waren, abweicht.

Auch das Amtsgericht Charlottenburg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber selbst keine Ermittlungen anstellen muss, um den möglichen Täter ausfindig zu machen (Urteil vom 20.02.2014, Az. 210 C 213/13).

4. Fazit

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zeichnet sich eine Linie ab, die von der Auslegungsweise der BearShare-Entscheidung des BGH der Abmahn-Kanzleien abweicht. Für alle Abgemahnten, die ihren Internetanschluss nicht alleine nutzen, gibt es damit verbesserte Verteidigungschancen. Allerdings ist längst nicht gesichert, dass sich alle Gerichte dieser Lesart anschließen.

Gegenwärtig ist noch kein Urteil bekannt, in dem sich die Nürnberger Justiz zu dieser Frage geäußert hat.

UPDATE: Mit Urteil vom 12.11.2014 (Az. 32 C 2867/14) hat sich das Amtsgericht Nürnberg dieser erfreulichen Rechtsmeinung der Instanzgerichte angeschlossen. Die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg hatten einen Mandanten von Rudolph Rechtsanwälte wegen angeblichen Filesharings verklagt. Den Gerichtsprozess vor dem Amtsgericht Nürnberg haben die Anwälte von Rasch verloren. Die Klage wurde abgewiesen.

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