Rudolph Rechtsanwälte

 
 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
 
 
Rechtsanwältin
 
 
Rechtsanwalt
 
 
Rechtsanwältin
 
 
 
 

Veränderungen durch neue Filesharing-Urteile des Bundesgerichtshofs

 

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am 11.06.2015 in drei Fällen der Musikindustrie Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz wegen Filesharings zugesprochen.

Über die Urteile informiert eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

Es handelt sich um drei unterschiedliche Fälle, in denen deutsche Tonträgerherstellerinnen von dem ermittelten Inhaber eines Internetanschlusses Schadensersatz sowie Ersatz der Anwaltskosten wegen Filesharings gefordert hatten.

Allen drei Fällen gingen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts und ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln voraus.

Nachdem die jeweiligen Beklagten Revision gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Köln eingelegt hatten mit dem Ziel die Klagen vollständig abzuweisen, gab der Bundesgerichtshof den Klägerinnen Recht.

Die Urteile des Bundesgerichtshofs konkretisieren die Anforderungen, die an die sekundäre Darlegungslast des Beklagten gestellt werden. Es handelt sich bei den entschiedenen Sachverhalten um Einzelfälle. Die Urteile sind nicht so zu verstehen, dass Beklagte in Zukunft keine Chance mehr gegen die Tonträgerhersteller oder Filmproduktionsgesellschaften haben.

 

Den Urteilen des Bundesgerichtshofs lagen folgende Fallgestaltungen zu Grunde:

 

Fall 1: Urlaubsabwesenheit der Familie

Im ersten Fall, der beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 75/14 geführt wurde, bestritt der Beklagte, dass seine IP-Adresse fehlerfrei ermittelt wurde. Der Beklagte legte dar, dass er und seine Familie sich zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Urlaub befanden. Computer und Router seien vor der Abreise vom Stromnetz getrennt worden. Daher habe weder für seine Familie noch für eine dritte Person die Möglichkeit bestanden von seinem Internetanschluss aus eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 24.10.2012; Az. 28 O 391/11) hat daraufhin die Klage abgewiesen und dem Beklagten Recht gegeben. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln wurden die Familienangehörigen des Beklagten als Zeugen vernommen, genauso wie ein Mitarbeiter des Softwareunternehmens, das die IP-Adresse ermittelt hatte. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die IP-Adresse des Beklagten einwandfrei ermittelt wurde und die Urheberrechtsverletzung von seinem Internetanschluss begangen wurde. Die Urlaubsabwesenheit der Familie konnte nicht bewiesen werden. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 14.03.2014; Az. 6 U 210/12) verurteilte den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Auf die dahingehend eingelegte Revision des Beklagten entschied der Bundesgerichtshof, der Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass andere Personen den Internetanschluss zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung genutzt haben und für die Rechtsverletzung in Betracht kommen.

 

Fall 2: Keine anderen Nutzer

In dem Verfahren I ZR 19/14 gab der Beklagte an, dass er den Internetanschluss gemeinsam mit seiner Ehefrau benutze, die jedoch nicht über Administrationsrechte zur Installation von Programmen verfüge. Der 17-jährige Sohn habe keinen Zugriff auf den passwortgeschützten Computer. Die fehlerfreie Ermittlung der IP-Adresse wurde seitens des Beklagten bestritten.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 31.10.2012; Az. 28 O 306/11) gab der Klägerin in der ersten Instanz Recht und verurteilte den Beklagten antragsgemäß. Es sah die Täterschaft des Beklagten als erwiesen an, da kein anderer tauglicher Täter genannt wurde. Von einer fehlerhaften Ermittlung der IP-Adresse war das Gericht hingegen nicht überzeugt.

Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20.12.2013 (Az. 6 U 205/12) bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Der Beklagte legte Revision ein.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts und gab der Klage statt. Zwar könnten in Einzelfällen Fehler bei der Ermittlung einer IP-Adresse vorkommen, dies führe aber nicht grundlegend zur fehlenden Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, solange kein konkreter Fehler dargelegt wird.

 

Fall 3: Aufsichtspflicht der Eltern

In dem Verfahren I ZR 7/14 gab die Beklagte an, der Internetanschluss sei von ihr sowie ihren beiden minderjährigen Kindern genutzt worden. Die 14-jährige Tochter hatte bereits im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung gestanden, die streitgegenständlichen Musikdateien heruntergeladen zu haben. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Geständnis der Tochter im Zivilprozess nicht verwertet werden dürfe. Sie gibt an, sie habe die Tochter hinreichend über die Rechtswidrigkeit von Filesharing belehrt.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 02.05.2013; Az. 14 O 277/12) gab der Klage in der ersten Instanz statt. Die Berufung der Beklagten führte ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 06.12.2013; Az. 6 U 96/13) ging von einer Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 832 I S. 1 BGB aus.

Der Bundesgerichtshof gibt den Vorinstanzen Recht. Die Tochter habe im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht nach entsprechender Belehrung ihr Geständnis bestätigt. Die Beklagte habe als Mutter ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt, da sie ihre Kinder lediglich zu „ordentlichen Verhalten“ im Internet aufgefordert habe.

 

Haben Beklagte künftig keine Chance mehr gegen die Musik- und Filmindustrie?

Eine Verteidigung des Beklagten im Hinblick darauf, dass keine Person zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung den Internetanschluss genutzt haben kann, vermag die deutschen Gerichte nicht zu überzeugen - jedenfalls dann nicht, wenn die Ermittlung der IP-Adresse zur Überzeugung des Gerichts fehlerfrei verlaufen ist.

Der Beklagte im ersten Fall hätte bessere Chancen vor Gericht gehabt, wenn er darlegt hätte, dass sein Internetanschluss zum Zeitpunkt des Filesharings von mehreren Personen genutzt wurde. Die erste Vermutung, nur der Inhaber des Internetschlusses komme als Täter für eine Urheberrechtsverletzung in Betracht, wird damit erschüttert.

Der zweite Fall wäre vor Gericht besser ausgegangen, wenn auch die Frau des Beklagten und sein Sohn Zugang zum Computer und Internet gehabt hätten und als taugliche Täter für die Urheberrechtsverletzung in Betracht gekommen wären.

Die vom Bundesgerichtshof geforderte Aufklärung durch die Eltern verlangt mehr als eine allgemeine Aufforderung zu ordentlichem oder legalem Verhalten im Internet. Eltern müssen ihre Kinder explizit darüber aufklären, dass die Teilnahme an Internettauschbörsen rechtswidrig ist und ihnen die Teilnahme an solchen Tauschbörsen verbieten. Darüber hinaus trifft Eltern jedoch keine Überwachungspflicht oder die Obliegenheit, den Kindern den Internetzugang zu versperren. Jedenfalls dann nicht, wenn den Eltern kein konkreter Anhaltspunkt für eine Zuwiderhandlung ihrer Kinder bekannt ist. Ist bereits eine Abmahnung vorausgegangen sind strengere Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Eltern zu stellen.

 

Fazit

Die drei vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle sind Einzelfälle. Aus dieser Rechtsprechung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass jeder Filesharing-Klage stattgegeben wird und die Beklagten keine Chance vor Gericht haben.

Wer darlegt, dass neben dem Beklagten als Anschlussinhaber weitere Personen als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen und minderjährige Kinder angemessen über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen im Internet belehrt wurden sowie ein solches Verhalten verboten wurde, hat weiterhin gute Chancen eine Klage vor Gericht abzuwehren. Man sollte sich daher nicht vorschnell von einer Abmahnung beeindrucken lassen.

Dass es sich lohnt, sich gegen eine Filesharing-Klage zu verteidigen, zeigen die klageabweisenden Urteile, die die Kanzlei Rudolph in der Vergangenheit erstritten hat (Mai 2015: Klageabweisung wegen Verjährung; Januar 2015: Klageabweisung wegen fehlender Aktivlegitimation; November 2014: Keine Verantwortlichkeit des Inhabers eines Internetanschlusses in einer WG).

Unsere Datenschutzbestimmungen