Rudolph Rechtsanwälte

 
 
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
 
 
Rechtsanwältin
 
 
Rechtsanwalt
 
 
Rechtsanwältin
 
 
 
 

Kanzlei Baumgarten Brandt verliert Klage wegen fehlender Aktivlegitimation

Die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt, die zu den deutschlandweit agierenden Abmahnkanzleien wegen Urheberrechtsverstößen gehört, unterliegt in einem Filesharing-Fall vor dem Amtsgericht Ansbach gegen die Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte. Mit Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 21.01.2015 (Az. 1 C 1138/14)  wurde die Klage der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt vollumfänglich abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens war vornehmlich die Frage, ob die Klägerin den Schadensersatzanspruch überhaupt gerichtlich geltend machen darf. Juristen sprechen von der sogenannten Aktivlegitimation. Die Aktivlegitimation beschreibt im Zivilprozessrecht die Befugnis des Klägers den eingeklagten Anspruch vor Gericht durchzusetzen. Hat der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten im Vorfeld an eine dritte Person abgetreten, kann der Kläger die Forderung nicht mehr selbst gerichtlich geltend machen. Ausschließlich die dritte Person ist nun Inhaberin der Forderung und nur er kann sie bei Gericht einklagen.

1. Zwei Mahnbescheide in derselben Sache

Die Klägerin, eine GmbH, ist Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte eines Actionfilms aus dem Jahr 2009. Die Beklagte, Mandantin der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte, wurde durch die Kanzlei BaumgartenBrandt im Jahr 2010 wegen der angeblichen Verletzung von Urheberrechten durch Upload des Films von ihrem Internetanschluss abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von lizenzanalogem Schadensersatz aufgefordert. Die Beklagte gab auf dieses Schreiben hin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, wies jedoch den Schadensersatzanspruch zurück.

Kurz vor Ende der Verjährungsfrist erreichte die Beklagte Ende 2013 ein Mahnbescheid eines Inkassounternehmens, in dem die Schadensersatzforderung aus der Abmahnung von 2010 geltend gemacht wurde. Ausweislich des Mahnbescheids sei die Schadensersatzforderung aus der Urheberrechtsverletzung durch die ursprüngliche Rechteinhaberin (die X-GmbH) an das Inkassounternehmen abgetreten worden. Die Beklagte legte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Nur wenige Tage später erhielt die Beklagte einen weiteren Mahnbescheid, diesmal im Auftrag der X-GmbH als angebliche Forderungsinhaberin. Eine Rückabtretung war auf dem Mahnbescheid nicht vermerkt. Auch gegen diesen Mahnbescheid legte die Beklagte Widerspruch ein. Beide Mahnbescheide betrafen dieselbe Abmahnung aus dem Jahr 2010. Rechtsanwälte der Kanzlei BaumgartenBrandt erhoben im Jahr 2014 für die X-GmbH schließlich Klage. Die mündliche Verhandlung fand im November 2014 vor dem Amtsgericht Ansbach statt. Auf der Klägerseite erschien zum Termin weder ein Vertreter der X-GmbH noch ein Anwalt von BaumgartenBrandt. Die Berliner Kanzlei beauftragte einen in Ansbach ortsansässigen Anwalt zur Terminsvertretung – keine Seltenheit bei der Bewältigung der zahlreichen Gerichtsverhandlungen in Filesharing-Fällen.

Dreh- und Angelpunkt der juristischen Diskussion war die Aktivlegitimation der Klägerin, die ihre Schadensersatzforderung gegen die Beklagte ausweislich des ersten Mahnbescheids an ein Inkassounternehmen abgetreten hatte. Die Klägerseite gibt zwar an, dass es nach dem Widerspruch der Beklagten gegen den ersten Mahnbescheid, der durch das Inkassounternehmen initiiert wurde, zu einer Rückabtretung der Forderung gekommen sei. Belegt wurde diese Behauptung – etwa durch Vorlage einer Abtretungserklärung – jedoch nicht. Die Beklagtenvertreterin bestritt daraufhin weiterhin die Aktivlegitimation der Klägerin. Nach Ende der mündlichen Verhandlung wurde mit Spannung das Urteil des Amtsgerichts Ansbach erwartet.

2. Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 21.01.2015 hat das Amtsgericht Ansbach die Klage der X-GmbH schließlich abgewiesen. Der Argumentation der Beklagtenseite hinsichtlich der Aktivlegitimation wurde gefolgt. Nach substantiiertem Vortrag der Beklagtenvertreterin hinsichtlich der Abtretung der streitgegenständlichen Forderung habe die Klägerin selbst die Abtretung der Schadensersatzforderung zugegeben. Die angebliche Rückabtretung der Forderung an die Klägerin wurde bis zuletzt von der Beklagtenseite bestritten. Die Klägerseite habe die Rückabtretung der Forderung lediglich pauschal behauptet, nicht aber durch Angabe eines Datums oder durch Vorlage von Unterlagen bewiesen. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der Klägerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs fehlt. Nach Abtretung der Forderung war sie nicht mehr befugt die Forderung gerichtlich durchzusetzen. Die Klage wurde daher abgewiesen. Unerheblich und nicht zu entscheiden war mithin die Frage, ob überhaupt eine Täter- oder Störerhaftung in Betracht käme.

3. Fazit

Ein altes Sprichwort besagt: Doppelt genäht hält besser. Dieser Fall zeigt jedoch, dass alte Sprichwörter nicht immer richtig sein müssen – die Anwälte von BaumgartenBrandt haben sich schlicht und ergreifend verzockt! Dabei ist das längst kein Einzelfall. In den letzten Monaten ist diese Konstellation in Fällen, die von der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte bearbeitet werden, häufiger aufgetreten. Es häufen sich Verfahren, in denen Schadensersatzforderungen wegen derselben (angeblichen) Urheberrechtsverletzung gleichzeitig oder im Wechsel von den Anwälten von BaumgartenBrandt sowie einem Inkassounternehmen, zeitweise sogar noch von einer anderen Kanzlei einzutreiben versucht werden. Auch das Auftreten der Kanzlei BaumgartenBrandt vor Gericht lässt zu Wünschen übrig: Bei vielen Gerichtsterminen werden wenig spezialisierte Anwälte als Vertreter geschickt oder es erscheint sogar niemand von der Klägerseite, so dass ein Versäumnisurteil gegen die Kläger ergehen muss. Es drängt sich zunehmend der Eindruck auf, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt nicht mehr Herr über die Vielzahl Ihrer Abmahnverfahren wird.

 

Einen Kurzkommentar von Rechtsanwältin Sabine Gröne zu dem Ansbacher Urteil finden Sie auf dem Forum abmahnwahn-dreipage.de.

Unsere Datenschutzbestimmungen