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AG Hamburg: Für Pornofilme ist ein Schadensersatz von 100,00 Euro ausreichend

Der vor dem Amtsgericht Hamburg Beklagte hat sich mit einem Filesharing-Programm einen Pornofilm heruntergeladen. Der Rechtinhaber des Films hat ihm deshalb auf Schadensersatz nach § 97 II UrhG verklagt.

Bezifferung des Schadens bei Urheberrechtsverletzungen

Wie berechnet man aber einen derartigen Schadensersatzanspruch?

Im Immaterialgüterrecht, zu dem auch das Urheberrecht gehört, sind dazu drei Berechnungsmethoden anerkannt.

Der Verletzte, also z.B. der Rechteinhaber eines Films, kann den sogenannten Verletzergewinn geltend machen. Dabei kann er den vom Verletzer erzielten Gewinn als Schadensersatz verlangen. Da der Nutzer beim Filesharing aber in aller Regel keinen eigenen Gewinn macht, spielt diese Berechnungsmethode in diesem Bereich keine Rolle.

Der Verletzte kann auch den Schaden geltend machen, der bei ihm durch die Verletzung entstanden ist. Das ist insbesondere der entgangene Gewinn. In der Praxis ist der entgangene Gewinn aber nur sehr schwer festzustellen, so dass bei Filesharing-Fällen üblicherweise eine andere Berechnungsmethode gewählt wird.

In aller Regel wird der Schadensersatzanspruch Fällen auf die sogenannte Lizenzanalogie gestützt. Dabei wird als Schaden der Betrag geltend gemacht, den der Verletzer dem Rechteinhaber hätte bezahlen müssen, wenn er von ihm eine Lizenz erworben hätte. Für die Höhe der Lizenz wird der Betrag angesetzt, den vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessen erachtet hätten.

Fiktive Lizenzgebühr bei Pornofilmen: 100,00 Euro

In seiner Entscheidung nimmt das AG Hamburg als fiktive Lizenzgebühr einen relativ niedrigen Betrag an, nämlich nur 100,00 Euro.

Zunächst stellt es klar, dass es nur von einer rein privaten, also nicht von einer gewerblichen, Nutzung ausgeht. Der Verletzer will durch die Nutzung des Films keinen Gewinn machen, es handelt sich um ein einfaches Nutzungsrecht. Das Gericht berücksichtigt auch, dass der Rechteinhaber gegen eine Vielzahl von Nutzern vorgegangen ist also von mehreren Personen jeweils lizenzanalogen Schadensersatz gefordert hat.

Ein wesentlicher Aspekt ist, dass die Nutzung nur sehr begrenzt erfolgt ist. Die tatsächliche Zahl der Tauschbörsen-Teilnehmer und die Anzahl der tatsächlichen Downloads sind nicht ermittelbar. Es spricht aber einiges dafür, dass sie jeweils nicht sonderlich hoch gewesen ist. Es gibt nämlich keinen Anlass, von einer längeren Nutzungsdauer auszugehen. Das Gericht nimmt deshalb auch nur eine punktuelle Nutzungshandlung von maximal einem Tag an. Auch geht es nicht davon aus, dass sich das Angebot einer Filesharing-Tauschbörse an die gesamte weltweite Internetöffentlichkeit richtet. Das AG Hamburg sieht es als allgemein bekannt an, dass die Mehrzahl der in Tauschbörsen angebotenen Inhalte illegal ist. Die meisten deutschen Internetnutzer gebrauchen daher gar kein Filesharing. Man kann daher nur von einem sehr begrenzten Personenkreis ausgehen, der am konkreten Netzwerk teilgenommen hat. Für einen Pornofilm ist deshalb ein lizenzanaloger Schadensersatz von 100,00 Euro ausreichend.

Folgen für Vergleichsverhandlungen

Das Urteil wirkt sich aus der Sicht eines „Abmahn-Opfers“ positiv für die drohenden Prozesskosten aus. Der eingeklagte Schadensersatz war nämlich deutlich höher. Wird die überzogene Forderung von einem Gericht auf ein vernünftiges Maß zurechtgestutzt, muss die Klägerpartei den Löwenanteil der Kosten tragen. Im Fall des Amtsgerichts Hamburgs lag die Kostenverteilung im Verhältnis von 92 % zu 8 %. Das Urteil liefert damit eine gute argumentative Basis für Vergleichsverhandlungen.

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